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Bitte beachten Sie, dass Widerrufsrecht nach § 312 g) I BGB nicht besteht, da es sich gemäß § 312 g) II Nr. 9 BGB um einen Vertrag über eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer
Freizeitbetätigung handelt, bei dem für die Erbringung ein konkreter Termin oder
Zeitraum vereinbart wurde.

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